MECS
MECS IT-Service Allgemeine Geschäftsbedingungen §1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten. 2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 3. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform. §2 Angebot 1. Angebote der Firma Klemens Englert und Mirsad Sales GbR (nachfolgend MECS IT-Service genannt) sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung von unserer Seite gelten die Bestellungen als angenommen. 2. Wir behalten uns technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen die Firma MECS IT-Service herleiten. §3 Zahlungsbedingungen 1. Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz der Firma MECS IT-Service. 2. Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Umsatzsteuersatz entscheidend. 3. Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist sind wir berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Im Fall einer mehr als zehnprozentigen Erhöhung der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen. 4. Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. 5. Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann die Firma MECS IT-Service dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann die Firma MECS IT-Service die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. 6. Gegen eine Forderung der Firma MECS IT-Service kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Firma MECS IT-Service kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen. 7. Die Firma MECS IT-Service ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort fällig. 8. Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen. 9. Die Firma MECS IT-Service ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. 10. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. §4 Zahlungsverzug 1. Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist die Firma MECS IT-Service, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen. 2. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann die Firma MECS IT-Service Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. 3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist die Firma MECS IT-Service berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Sie kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. 4. Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. §5 Eigentumsvorbehalt 1. Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der Firma MECS IT-Service. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend. 2. Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen der Firma MECS IT-Service nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an die Firma MECS IT- Service ab. 3. Der Kunde weist auf das Eigentum der Firma MECS IT-Service hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. Die Firma MECS IT-Service wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang. 4. Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann die Firma MECS IT-Service die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. 5. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch die Firma MECS IT-Service bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag. 6. Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für die Firma MECS IT-Service als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für die Firma MECS IT-Service. Wenn das Eigentum oder Miteigentum die Firma MECS IT-Service durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf die Firma MECS IT-Service übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der Firma MECS IT-Service für diesen Fall unentgeltlich. 7. Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum der Firma MECS IT-Service. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit der Firma MECS IT-Service genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an die Firma MECS IT-Service zurückzugeben. 8. Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde. §6 Lieferungen 1. Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrenübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Firma MECS IT-Service oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard- und Software gegen Transportschäden abgeschlossen. 2. Termine und Fristen, die vom der Firma MECS IT-Service genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie die Firma MECS IT-Service selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die Firma MECS IT-Service und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte der Firma MECS IT- Service um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. 3. Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht entgegenzunehmen. 4. Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß §9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängert sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist die Firma MECS IT-Service zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Firma MECS IT-Service. wird dann von Ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat die Firma MECS IT-Service das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. 5. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Firma MECS IT-Service die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, vom der Firma MECS IT-Service nicht zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten der Firma MECS IT-Service eintreten. Die Firma MECS IT-Service ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann die Firma MECS IT-Service GbR wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 6. Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von 4 Wochen die Firma MECS IT-Service zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma MECS IT-Service. 7. Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen. §7 Gewährleistung 1. Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln. 2. Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma MECS IT-Service stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. 3. Wenn die Firma MECS IT-Service dem Kunden Standardsoftware Dritter überläßt, so sind die Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen. 4. Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt dies der Kunde der Firma MECS IT-Service unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die geliefert Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen. 5. Die Mängel werden vom der Firma MECS IT-Service in angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten oder einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die die Firma MECS IT-Service nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen. 6. Wird die Hard- oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen. 7. Eine Haftung der Firma MECS IT-Service für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus. 8. Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche der Firma MECS IT-Service erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind der Firma MECS IT-Service vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat die Firma MECS IT-Service ein Zurückbehaltungsrecht. 9. Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt. §7a Rücksendungen Retouren wegen Falschlieferung oder im Gewährleistungsfall werden nur dann angenommen, wenn die Rücksendung dem Verkäufer unter Angabe der Rechnungsnummer sowie ggfls. der Fehlerbeschreibung vorab mitgeteilt worden ist. Der Rücksendung ist eine Kopie der Rechnung und ggfls. Fehlerbeschreibung beizufügen. Falschlieferungen werden nur in unbeschädigter, ungeöffneter, unbeschrifteter und unbeklebter Originalverpackung zurückgekommen. Wird während der Garantiezeit Ware unberechtigt als fehler- oder mangelhaft an den Verkäufer zurückgesandt, berechnet der Verkäufer für die Prüfung bis zu € 50,- je nach Aufwand sowie die Versandkosten. §8 Haftung 1. Von der Firma MECS IT-Service wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste. 2. Für eine Datenrekonstruktion haftet die Firma MECS IT-Service nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muß mit vertretbarem Aufwand möglich sein. 3. Die Firma MECS IT-Service übernimmt keine Haftung für Ausfallzeiten, in denen das Angebot aus, von der Firma MECS IT-Service unverschuldeten, Gründen nicht über elektronische Netze empfangen werden kann. 4. Haftungs- und Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den Auftragswert. §9 Kundenpflichten 1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard- und Software sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet. 2. Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen. 3. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung der Firma MECS IT- Service erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nah der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutz der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurde, so gilt die Abnahme als erfolgt. 4. Die Firma MECS IT-Service kann jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der überlassenen Software verlangen, um von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe des Kunden, soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, das einer Programmentwicklung zugrundeliegende Pflichtenheft zu erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt der Kunde, dass die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren Informationen in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend sind. 5. Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfaßt auch die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte. 6. Der Kunde versichert, dass die Urheberrechte und andere Rechte Dritter an übermittelten und von die Firma MECS IT-Service zu verarbeitenden Daten beim Kunden liegen. Der Kunde berechtigt die Firma MECS IT-Service den Zugriff zum Angebot für Dritte zu sperren, falls durch die im Internet hinterlegten Daten Ansprüche Dritte verletzt werden und/oder der Kunde nicht zweifelsfrei als Rechtsinhaber bestimmt werden kann. Erbringt der Kunde einen Beweis für die Unbedenklichkeit der Inhalte, wird das Angebot wieder freigeschaltet. §10 Datenschutz Werden im Rahmen der Tätigkeiten der Firma MECS IT-Service personenbezogene Daten verarbeitet, so wird die Firma MECS IT-Service geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten. §11 Datensicherheit Der Kunde stellt die Firma MECS IT-Service von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich überlassener Daten frei. Soweit die Daten, in gleich welcher Form, an die Firma MECS IT-Service übermittelt werden, verpflichtet sich der Kunde zur Sicherung der Daten. Für den Fall des Datenverlustes verpflichtet sich der Kunde, die betreffenden Datenbestände unentgeltlich zu übermitteln. §12 Schutzrechte 1. Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise der Firma MECS IT-Service in der Hard- und Software werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen. 2. Die Firma MECS IT-Service ist und bleibt Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet, bleibt die Firma MECS IT-Service nhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware. 3. Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen der Firma MECS IT-Service behauptet, so ist die Firma MECS IT-Service berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, die Firma MECS IT-Service unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird. 4. Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Programms auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen. 5. Von gelieferten Programmen und Teilen des Programms darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma MECS IT-Service erstellt werden. 6. Gegenüber der Firma MECS IT-Service haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben. §13 Abtretung von Rechten 1. Nur mit vorheriger Zustimmung der Firma MECS IT-Service kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten. 2. Die Firma MECS IT-Service ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung der Firma MECS IT-Service an. 3. Ein Wechsel des Vertragspartners seitens der Firma MECS IT-Service ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekannt werden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort. §14 Vertragslaufzeit, Kündigung 1. Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens der Firma MECS IT-Service eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Des weiteren muß für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein. 2. Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende. Die Geschäftsführung Mai 2015
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